915.11
CH-BL
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse Pflege HF
Erhöhung der Anzahl Abschlüsse Pflege HF
§ 13 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse Pflege HF
1. Der Kanton unterstützt das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) gemäss § 10 EG BGFAP mit dem Ziel, die Anzahl der Ausbildungsabschlüsse Pflege HF zu erhöhen.
2. Zu diesem Zweck beteiligt er sich an der Finanzierung von Massnahmen des BZG, welche insbesondere
a. der Bekanntmachung des Bildungsgangs dienen;
b. den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, namentlich an vorbereitenden Kursangeboten;
c. den Abbruch des Bildungsgangs vermindern, namentlich mittels speziellen Programmen;
d. die vertiefte Koordination zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis fördern.