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§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Bemessung, Vergabe und Rückforderung von Beiträgen

Ausbildungsbeiträge
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§ 12 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Bemessung, Vergabe und Rückforderung von Beiträgen

1. Die Beiträge betragen pro Ausbildungsjahr

a. CHF 24'000.- für Vollzeitausbildungen;

b. CHF 18'000.- für Teilzeitausbildungen.

2. Pro Kind, für das die beitragsberechtigte Person gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird ein Zuschlag von CHF 10'000.- pro Jahr ausgerichtet.

3. Von den Beiträgen gemäss Abs. 1 und 2 werden Renten und jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 in Abzug gebracht.

4. Beträgt der Beitrag nach den Abzügen weniger als CHF 500.- pro Ausbildungsjahr, erfolgt keine Auszahlung.

5. Die Beiträge werden pro Ausbildungsjahr zugesprochen.

6. Die Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» kann weitere Einzelheiten in Richtlinien regeln.

7. Die Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» verfügt die Ausbildungsbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege. Sie verfügt zudem die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen in den vorgesehenen Fällen.

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