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915.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Antragstellung

Ausbildungsbeiträge
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§ 11 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Antragstellung

1. Das Gesuch um Beiträge ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» einzureichen.

2. Das Gesuch ist bis Ende des Folgemonats nach Beginn des betreffenden Ausbildungsjahres einzureichen.

3. Verspätetet eingereichte Gesuche können erst ab dem folgenden Semester berücksichtigt werden.

4. Das Gesuch muss vor jedem Ausbildungsjahr rechtzeitig erneuert werden.

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