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§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Dauer der Beitragsberechtigung

Ausbildungsbeiträge
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§ 10 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Dauer der Beitragsberechtigung

1. Beiträge werden für die reguläre Dauer des gewählten Ausbildungsgangs gewährt.

2. Beiträge können in begründeten Fällen bei einer Vollzeitausbildung für maximal 2 zusätzliche Semester und bei einer Teilzeitausbildung für maximal 2 zusätzliche Ausbildungseinheiten gewährt werden.

3. Bei Abbruch einer Ausbildung erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.

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