915.11
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) - Dauer der Beitragsberechtigung
Ausbildungsbeiträge
§ 10 Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP · Dauer der Beitragsberechtigung
1. Beiträge werden für die reguläre Dauer des gewählten Ausbildungsgangs gewährt.
2. Beiträge können in begründeten Fällen bei einer Vollzeitausbildung für maximal 2 zusätzliche Semester und bei einer Teilzeitausbildung für maximal 2 zusätzliche Ausbildungseinheiten gewährt werden.
3. Bei Abbruch einer Ausbildung erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.