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914.13 VZH CH-BL

§ 8 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Datenerhebung und -bearbeitung

Beschränkung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen
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§ 8 VZH · Datenerhebung und -bearbeitung

1. Die Direktion erhebt bei den Leistungserbringern und deren Verbänden sowie bei den Versicherern und deren Verbänden die Daten, die zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind. Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.

2. Die Erhebung und Bearbeitung der Daten gemäss Abs. 1 kann gemeinsam mit den zuständigen Behörden von anderen Kantonen erfolgen.

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