914.13
VZH
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Praxisübernahmen und Vakanzen
Beschränkung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen
§ 7 VZH · Praxisübernahmen und Vakanzen
1. Bei Praxisübernahmen kann von § 5 Abs. 2 abgewichen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
a. Die Übernahme erfolgt im selben Fachgebiet.
b. Der Antrag zur Übernahme muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufgabe der Praxistätigkeit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen Praxisinhabers bei der Direktion eingehen.
2. Bei vorübergehenden Vakanzen gilt Abs. 1 sinngemäss.