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914.13 VZH CH-BL

§ 6 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Ausnahmen von den Höchstzahlen

Beschränkung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen
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§ 6 VZH · Ausnahmen von den Höchstzahlen

1. Wenn in einem Fachgebiet die Höchstzahl erreicht ist, kann die Direktion in Einzelfällen zusätzliche Vollzeitäquivalente genehmigen, wenn dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in einem Fachgebiet oder einer Region notwendig ist.

2. Vor dem Entscheid über eine Ausnahme gemäss Abs. 1 kann die Direktion eine Stellungnahme zur Versorgungssituation bei den Berufsorganisationen einholen. Diese ist nicht bindend.

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