§ 5 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen
§ 5 VZH · Beschränkte Fachgebiete und Höchstzahlen
1. In Anhang 1 dieser Verordnung sind aufgeführt
a. die medizinischen Fachgebiete, in denen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte beschränkt ist, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen dürfen, sowie
b. die entsprechenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten.
2. In einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region werden keine Zulassungen erteilt, solange die Höchstzahl erreicht ist.
3. Die Höchstzahl gilt für alle ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel im entsprechenden Fachbereich, welche Leistungen zulasten der OKP selbständig, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer ambulanten ärztlichen Einrichtung erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.