Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.13 VZH CH-BL

§ 4 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Meldepflichten

Zulassungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VZH · Meldepflichten

1. Die Leistungserbringer melden der Direktion anstehende Änderungen, welche die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP betreffen, 2 Monate im Voraus; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden. Sie sorgen für eine fristgerechte Meldung solcher Änderungen bei Personen, die bei ihnen tätig sind.

← § 3 VZH Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Gegenstand § 5 VZH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →