914.13
VZH
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Meldepflichten
Zulassungsverfahren
§ 4 VZH · Meldepflichten
1. Die Leistungserbringer melden der Direktion anstehende Änderungen, welche die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP betreffen, 2 Monate im Voraus; nicht planbare Änderungen sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden. Sie sorgen für eine fristgerechte Meldung solcher Änderungen bei Personen, die bei ihnen tätig sind.