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914.13 VZH CH-BL

§ 2 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VZH · Zuständigkeit

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend «Direktion») ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.

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