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914.13 VZH CH-BL

§ 1 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen (VZH) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VZH · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen.

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