914.12
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Führung von Zweigpraxen
Allgemeine Bestimmungen - Berufsausübung und Berufspflichten
§ 9 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Führung von Zweigpraxen
1. Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten ist es untersagt, eine Zweigpraxis durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen zu lassen.
2. Assistentinnen und Assistenten dürfen in einer Zweigpraxis nur während der Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhaber der Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben übliche Abwesenheiten wie Ferien, Weiterbildung, Krankheit oder Militärdienst.