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914.12 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Meldung von Änderungen

Allgemeine Bestimmungen - Änderungen
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§ 8 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Meldung von Änderungen

1. Die Pflicht zur Meldung von Änderungen gemäss § 18 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes betrifft insbesondere

a. die Beendigung der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit, sofern diese nicht mit dem Ablauf einer befristeten Bewilligung, einer gesetzlichen Beschränkung der Dauer der Tätigkeit oder dem Ablauf einer im Voraus gemeldeten Dauer der Tätigkeit zusammenfällt;

b. Änderungen der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;

c. neu erworbene Diplome und Weiterbildungstitel.

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