914.12
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Bestätigung
Allgemeine Bestimmungen - Meldeverfahren
§ 7 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Bestätigung
1. Die Direktion prüft die eingereichten Unterlagen und teilt der betreffenden Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann.
2. Die meldepflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.