914.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Meldung
Allgemeine Bestimmungen - Meldeverfahren
§ 6 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Meldung
1. Tätigkeiten, die nach § 10 des Gesundheitsgesetzes einer Meldepflicht unterstehen, sind der Direktion unter Angabe der Dauer der Tätigkeit schriftlich zu melden.
2. Der Meldung sind beizulegen
a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftskantons oder -staates über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit;
b. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.
3. Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr neu einzureichen. Die Direktion kann ab dem zweiten Jahr auf die Einreichung der Bescheinigungen nach Absatz 2 verzichten.