914.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Bewilligung
Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungsverfahren
§ 5 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Bewilligung
1. Die Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.
2. Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.