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914.12 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Bewilligung

Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungsverfahren
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§ 5 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Bewilligung

1. Die Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.

2. Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

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