914.12
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Prüfung des Gesuchs
Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungsverfahren
§ 4 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Prüfung des Gesuchs
1. Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Prüfung des Gesuchs
a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen;
b. eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzuführen;
c. Fachexperten beizuziehen;
d. Auskünfte von anderen Behörden nach § 17 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes einzuholen;
e. eine Begutachtung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach § 13 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes anzuordnen.