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914.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Prüfung des Gesuchs

Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungsverfahren
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§ 4 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Prüfung des Gesuchs

1. Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Prüfung des Gesuchs

a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen;

b. eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzuführen;

c. Fachexperten beizuziehen;

d. Auskünfte von anderen Behörden nach § 17 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes einzuholen;

e. eine Begutachtung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach § 13 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes anzuordnen.

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