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914.12 CH-BL

§ 37 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 37 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. Verordnung vom 7. November 2000 über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilberufe;

b. Verordnung vom 12. Oktober 1998 über die stellvertretenden und assistierenden Medizinalpersonen;

c. Verordnung vom 14. Dezember 1976 über Heilberufe;

d. Optikerverordnung vom 30. Juni 1992.

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