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914.12 CH-BL

§ 36 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2024

Schlussbestimmungen
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§ 36 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2024

1. Stellvertreterbewilligungen für Drogistinnen und Drogisten, welche vor dem 1. Januar 2025 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

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