914.12
CH-BL
§ 35a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2018
Schlussbestimmungen
§ 35a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2018
1. Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker, welche vor dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.