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914.12 CH-BL

§ 35a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2018

Schlussbestimmungen
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§ 35a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2018

1. Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker, welche vor dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

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