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914.12 CH-BL

§ 35 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 35 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Übergangsbestimmung

1. ...

2. Drogistinnen und Drogisten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Kanton als Stellvertreterin oder als Stellvertreter tätig sind, kann eine Bewilligung gemäss § 20 erteilt werden, auch wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Voraussetzung ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Drogistin oder Drogist oder eine gleichwertige Ausbildung sowie der Nachweis einer in der Regel mindestens 15-jährigen Berufserfahrung. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden. Gesuche sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.

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