Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.12 CH-BL

§ 34 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse

Dentalhygienikerinnen und Detalhygieniker
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse

1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt,

a. selbständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen durchzuführen sowie Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten;

b. auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt;

c. im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzuwenden, soweit die Heilmittelgesetzgebung nichts anderes vorsieht.

2. Es ist den Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern insbesondere untersagt,

a. medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln;

b. Anästhesien durchzuführen;

c. Heilmittel an die Patientinnen und Patienten abzugeben.

← § 33 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen Geltungsbereich § 35 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →