§ 34 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse
§ 34 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse
1. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt,
a. selbständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen durchzuführen sowie Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten;
b. auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt;
c. im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzuwenden, soweit die Heilmittelgesetzgebung nichts anderes vorsieht.
2. Es ist den Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern insbesondere untersagt,
a. medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln;
b. Anästhesien durchzuführen;
c. Heilmittel an die Patientinnen und Patienten abzugeben.