Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.12 CH-BL

§ 33 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

Dentalhygienikerinnen und Detalhygieniker
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker wird an Personen erteilt, die über ein eidgenössisches Diplom als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker HF oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen.

← § 32 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen Geltungsbereich § 34 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →