914.12
CH-BL
§ 33 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
Dentalhygienikerinnen und Detalhygieniker
§ 33 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker wird an Personen erteilt, die über ein eidgenössisches Diplom als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker HF oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen.