914.12
CH-BL
§ 32 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse
Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
§ 32 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse
1. Die Bewilligung berechtigt die Zahntechnikerin oder den Zahntechniker zur Ausführung der ihr oder ihm gemäss Fähigkeitsausweis zustehenden Arbeiten.
2. Jede Betätigung im Mund der Patientinnen und Patienten, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen, Unterfütterungen und Einproben, ist untersagt. Vorbehalten bleibt das Einproben auf ausdrückliche Anordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes.