Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.12 CH-BL

§ 32 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse

Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse

1. Die Bewilligung berechtigt die Zahntechnikerin oder den Zahntechniker zur Ausführung der ihr oder ihm gemäss Fähigkeitsausweis zustehenden Arbeiten.

2. Jede Betätigung im Mund der Patientinnen und Patienten, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen, Unterfütterungen und Einproben, ist untersagt. Vorbehalten bleibt das Einproben auf ausdrückliche Anordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes.

← § 31 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen Geltungsbereich § 33 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →