914.12
CH-BL
§ 31 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
§ 31 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Zahntechnikerin oder Zahntechniker wird an Personen erteilt, die über das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Zahntechniker oder einen gleichwertigen ausländischen Ausweis gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung verfügen.