914.12
CH-BL
§ 30 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse
Podologinnen und Podologen
§ 30 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse
1. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fusspflege entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung.