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914.12 CH-BL

§ 30 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse

Podologinnen und Podologen
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§ 30 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse

1. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fusspflege entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung.

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