§ 3 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Bewilligungsgesuch
§ 3 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Bewilligungsgesuch
1. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung ist schriftlich mit den erforderlichen Angaben an die Direktion einzureichen.
2. Bewilligungen für eine unselbständige Tätigkeit sind zu beantragen
a. von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung;
b. bei Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten von der betroffenen Person selber;
c. von der Ehegattin, vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin, vom eingetragenen Partner oder von den direkten Nachkommen einer verstorbenen Inhaberin oder eines verstorbenen Inhabers einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung.
3. Dem Gesuch sind beizulegen
a. die Nachweise der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den entsprechenden Beruf, insbesondere Diplome und Weiterbildungstitel;
b. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister;
c. eine Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde.
4. Von Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem anderen Kanton oder Staat ausgeübt haben, kann die Einreichung einer Bescheinigung des Herkunftskantons oder -staates über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit verlangt werden.