914.12
CH-BL
§ 29 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
Podologinnen und Podologen
§ 29 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe wird an Personen erteilt, welche die höhere Fachprüfung als diplomierte Podologin oder diplomierter Podologe bestanden haben.