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914.12 CH-BL

§ 29 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

Podologinnen und Podologen
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§ 29 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe wird an Personen erteilt, welche die höhere Fachprüfung als diplomierte Podologin oder diplomierter Podologe bestanden haben.

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