914.12
CH-BL
§ 28 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse
Medizinische Masseurinnen und Masseure
§ 28 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse
1. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur selbständigen Ausführung von passiven Therapiemassnahmen wie die Heilmassage, die Elektrotherapie oder die Hydrotherapie.
2. Therapiemassnahmen an Akut- und Schwerkranken, Schwangeren und Verunfallten, ausgenommen Bagatellunfällen und Restzuständen nach Unfällen, sind nur auf ärztliche Anordnung erlaubt.
3. Die Krankheitsdiagnostik ist der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber untersagt.