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914.12 CH-BL

§ 28 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse

Medizinische Masseurinnen und Masseure
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§ 28 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse

1. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur selbständigen Ausführung von passiven Therapiemassnahmen wie die Heilmassage, die Elektrotherapie oder die Hydrotherapie.

2. Therapiemassnahmen an Akut- und Schwerkranken, Schwangeren und Verunfallten, ausgenommen Bagatellunfällen und Restzuständen nach Unfällen, sind nur auf ärztliche Anordnung erlaubt.

3. Die Krankheitsdiagnostik ist der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber untersagt.

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