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914.12 CH-BL

§ 27 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

Medizinische Masseurinnen und Masseure
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§ 27 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Medizinische Masseurin oder Masseur wird an Personen erteilt, die über eine Fähigkeitsausweis SRK verfügen oder eine vor dem 31. Dezember 2002 vom SRK als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweisen.

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