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914.12 CH-BL

§ 26 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Stellvertretung

Augenoptikerinnen und Augenoptiker
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§ 26 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Stellvertretung

1. Bei längerer Krankheit oder beim Tod einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers kann ein Betrieb mit Bewilligung der Direktion vorübergehend durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker geführt werden, die oder der die fachliche Bewilligungsvoraussetzungen nach § 34 des Gesundheitsgesetzes nicht erfüllt, zumindest aber über das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für Augenoptiker oder einen gleichwertigen ausländischen Ausweis verfügt. Die Direktion legt den Umfang der bewilligten Tätigkeit fest.

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