§ 25 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Berufspflichten
§ 25 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Berufspflichten
1. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
a. dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen;
b. dürfen keine Arzneimittel anwenden und abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden;
c. müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krankhafte oder altersbedingte Veränderungen der Augen vermuten;
d. dürfen ärztliche Rezepte ohne Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt nicht abändern;
e. dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen und keine optometrischen Messungen an Personen unter 14 Jahren vornehmen.
2. Augenoptikerinnen und Augenoptiker im Anstellungsverhältnis dürfen optometrische Messungen sowie die Anpassung von Kontaktlinsen nur unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers der Bewilligung A vornehmen.
3. Die Augenoptikerinnen und Augenoptiker haben über die nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen einer dazu berechtigten Person angefertigten Brillen und Kontaktlinsen eine Dokumentation zu führen. Die Aufzeichnungen sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.