914.12
CH-BL
§ 23 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Bewilligung mit eingeschränkten Befugnissen
Augenoptikerinnen und Augenoptiker
§ 23 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Bewilligung mit eingeschränkten Befugnissen
1. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptikerin und Augenoptiker mit eingeschränkten Befugnissen (Bewilligung B) berechtigt ausschliesslich zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen, die von einer dazu berechtigten Person vorgenommen wurden.