914.12
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Bewilligung mit umfassenden Befugnissen
Augenoptikerinnen und Augenoptiker
§ 22 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Bewilligung mit umfassenden Befugnissen
1. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptikerin und Augenoptiker mit umfassenden Befugnissen (Bewilligung A) berechtigt zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und selbstständigen Abgabe von Kontaktlinsen.