914.12
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe - Weitere Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
§ 21 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse
1. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung des jeweiligen Berufs entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung.
2. Tätigkeiten, welche ärztliche oder chiropraktorische Fachkenntnisse voraussetzen, sind untersagt.
3. Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzuwenden, soweit die Heilmittelgesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Direktion kann die entsprechenden Heilmittel näher bezeichnen. Die Abgabe von Heilmitteln an die Patientinnen und Patienten ist untersagt.