Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.12 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Befugnisse

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe - Weitere Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Befugnisse

1. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung des jeweiligen Berufs entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung.

2. Tätigkeiten, welche ärztliche oder chiropraktorische Fachkenntnisse voraussetzen, sind untersagt.

3. Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzuwenden, soweit die Heilmittelgesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Direktion kann die entsprechenden Heilmittel näher bezeichnen. Die Abgabe von Heilmitteln an die Patientinnen und Patienten ist untersagt.

← § 20a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen Geltungsbereich § 22 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →