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914.12 CH-BL

§ 20a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe - Drogistinnen und Drogisten
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§ 20a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

1. Eine Bewilligung zur Ausübung des Drogistenberufs mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion wird an Personen erteilt, welche

a. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Drogistin oder Drogist verfügen;

b. eine 2-jährige praktische Tätigkeit als Drogistin oder Drogist nachweisen;

c. eine Zusatzausbildung absolviert haben, welche sie dazu befähigt, die fachtechnische Verantwortung in einer Drogerie eingeschränkt zu übernehmen.

2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, die Stellvertretung von in fachlicher Eigenverantwortung tätigen Personen stundenweise, für maximal 2 Tage pro Woche sowie maximal 6 Wochen Ferien oder Krankheitsvertretung pro Jahr, wovon maximal 4 Wochen am Stück, zu übernehmen, sofern in diesen Zeiträumen eine Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung für Rückfragen erreichbar ist.

3. Die Bewilligung zur Ausübung des Drogistenberufs mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion ist auf die in der Bewilligung bezeichnete Drogerie beschränkt und auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich.

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