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914.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 2 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Zuständigkeit

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend: «Direktion») ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.

2. Für die Erteilung von Bewilligungen zur unselbständigen Berufsausübung sind zuständig

a. der kantonsärztliche Dienst für Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;

b. der kantonszahnärztliche Dienst für Zahnärztinnen und Zahnärzte;

c. der Kantonsapothekerdienst für Apothekerinnen, Apotheker, Drogistinnen und Drogisten;

d. der Kantonsveterinärdienst für Tierärztinnen und Tierärzte.

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