914.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 2 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Zuständigkeit
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend: «Direktion») ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.
2. Für die Erteilung von Bewilligungen zur unselbständigen Berufsausübung sind zuständig
a. der kantonsärztliche Dienst für Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
b. der kantonszahnärztliche Dienst für Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c. der Kantonsapothekerdienst für Apothekerinnen, Apotheker, Drogistinnen und Drogisten;
d. der Kantonsveterinärdienst für Tierärztinnen und Tierärzte.