Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.12 CH-BL

§ 19a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe - Apothekerinnen und Apotheker
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

1. Eine Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion wird an Personen erteilt, welche

a. im Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Apotheker-Diploms sind und

b. sich in einer anerkannten Weiterbildung gemäss dem Bundesgesetz über die Medizinalberufe befinden.

2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, die Stellvertretung von in fachlicher Eigenverantwortung tätigen Personen stundenweise, für maximal 2 Tage pro Woche sowie maximal 6 Wochen Ferien oder Krankheitsvertretung pro Jahr, wovon maximal 4 Wochen am Stück, zu übernehmen, sofern in diesen Zeiträumen eine Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung für Rückfragen erreichbar ist.

3. Die Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion ist auf maximal 2 Apotheken beschränkt und auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen möglich, sofern die Fortbildungspflicht erfüllt ist.

← § 18 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen Geltungsbereich § 20a Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →