914.12
CH-BL
§ 18 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Tätigkeit als Assistenzärztin oder Assistenzarzt in Privatspitälern
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe - Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
§ 18 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Tätigkeit als Assistenzärztin oder Assistenzarzt in Privatspitälern
1. Privatspitäler haben Beginn und Ende der Tätigkeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten dem kantonsärztlichen Dienst unter Angabe der Personalien, des Diploms und allfälliger Weiterbildungstitel zu melden.