914.12
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Zahl der Assistentinnen und Assistenten
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe - Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
§ 17 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Zahl der Assistentinnen und Assistenten
1. Eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung darf höchstens vier Assistentinnen und Assistenten mit insgesamt höchstens 200 Stellenprozenten beschäftigen. Ausgenommen ist die die Beschäftigung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzte durch ein Spital.