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914.12 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Assistentinnen und Assistenten

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe - Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
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§ 16 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Assistentinnen und Assistenten

1. Die Bewilligung zur Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten wird erteilt

a. unbefristet, wenn die Assistentin oder der Assistent die Voraussetzungen erfüllt, die für eine selbständige Tätigkeit im entsprechenden Beruf erforderlich sind;

b. befristet auf höchstens 2 Jahre, bei Tätigkeit in Teilzeit entsprechend länger, wenn die Assistentin oder der Assistent über ein eidgenössisches oder eidgenössische anerkanntes Diplom verfügt und die Tätigkeit der Erlangung eines Weiterbildungstitels dient.

2. In begründeten Ausnahmefällen können Personen ohne eidgenössisches oder eidgenössische anerkanntes Diplom zur Tätigkeit als Assistentin oder Assistent zugelassen werden, wenn anderweitig eine ausreichende Ausbildung nachgewiesen ist. Die Bewilligung kann mit besonderen Auflagen versehen werden.

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