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914.12 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Ankündigung und Werbung

Allgemeine Bestimmungen - Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 14 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Ankündigung und Werbung

1. Verboten ist jede Ankündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, namentlich in Bezug auf die bewilligte und ausgeübte Tätigkeit, die absolvierte Aus- und Weiterbildung, besondere Fähigkeiten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung oder zu erwartende Therapieerfolge.

2. Hinweise auf besondere Fachkenntnisse und Schwerpunkttätigkeiten sind nur zulässig, wenn besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Fachbereich nachgewiesen werden können.

3. Jede Ankündigung und Werbung muss gut erkennbar den Namen und die Berufsbezeichnung nach § 13 der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung enthalten. Werden unselbständig tätige Personen aufgeführt, sind diese als solche zu bezeichnen.

4. Erfolgt die Ankündigung oder Werbung unter dem Namen einer Firma, einer Gemeinschaftspraxis oder dergleichen sind zusätzlich Namen und Berufsbezeichnungen gemäss Abs. 3 gut erkennbar aufzuführen.

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