§ 13 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Berufsbezeichnung
§ 13 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Berufsbezeichnung
1. Die Bezeichnung der universitären Medizinalberufe richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Für die übrigen Berufe sind die Berufsbezeichnungen nach dem Gesundheitsgesetz oder die Bezeichnungen von eidgenössisch oder eidgenössisch anerkannten Diplomen oder Weiterbildungstiteln zu verwenden.
3. Besteht für eine Tätigkeit kein eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Berufsabschluss, ist eine gebräuchliche, nicht irreführende Berufsbezeichnung zu verwenden.
4. Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Zusätzlich darf die Bezeichnung des Diploms oder des Weiterbildungstitels in der Originalsprache verwendet werden.
5. Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist oder als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.