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914.12 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate

Allgemeine Bestimmungen - Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 12 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate

1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber darf die bewilligte Tätigkeit nur in geeigneten Räumlichkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben Hausbesuche.

2. Die Räumlichkeiten sind geeignet, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeit zweckmässig eingerichtet sind. Sie dürfen für keinen anderen Zweck genutzt werden.

3. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sowie das Praxispersonal müssen hinsichtlich deren Bedienung von Apparaten eingehend instruiert sein.

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