Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.12 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Aufbewahrung der Patientendokumentationen bei Übergabe oder Schliessung der Praxis

Allgemeine Bestimmungen - Berufsausübung und Berufspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Aufbewahrung der Patientendokumentationen bei Übergabe oder Schliessung der Praxis

1. Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten haben bei einer Übergabe der Praxis die Patientendokumentationen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.

2. Bei einer Schliessung der Praxis sind die Patientendokumentationen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber oder deren oder dessen Erben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen treuhänderisch aufzubewahren oder einer anderen geeignete Person oder Institution zur treuhänderischen Aufbewahrung zu übergeben.

3. Wer Patientendokumentationen treuhänderisch aufbewahrt ist verantwortlich für die Wahrung der Schweigepflicht und hat einen angemessenen Schutz vor Vernichtung zu gewährleisten.

4. Die Patientinnen und Patienten sind in jedem Fall in geeigneter Form über die Übergabe oder Schliessung der Praxis zu informieren. Sie sind berechtigt, die Herausgabe der Patientendokumentation im Original zu verlangen.

← § 10 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen Geltungsbereich § 12 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →