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914.12 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Aufbewahrungsfristen der Patientendokumentation

Allgemeine Bestimmungen - Berufsausübung und Berufspflichten
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§ 10 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Aufbewahrungsfristen der Patientendokumentation

1. Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben folgende Teile der Patientendokumentation während 20 Jahren ab dem letzten Eintrag aufzubewahren

a. Röntgenbilder;

b. Unterlagen über Zahnunfälle.

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