914.12
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Aufbewahrungsfristen der Patientendokumentation
Allgemeine Bestimmungen - Berufsausübung und Berufspflichten
§ 10 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Aufbewahrungsfristen der Patientendokumentation
1. Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben folgende Teile der Patientendokumentation während 20 Jahren ab dem letzten Eintrag aufzubewahren
a. Röntgenbilder;
b. Unterlagen über Zahnunfälle.