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914.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 1 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Ausübung der nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen, soweit nicht Bundesrecht oder besondere Bestimmungen für den jeweiligen Beruf in anderen Verordnungen anwendbar sind.

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