914.12
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Ausübung der nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen, soweit nicht Bundesrecht oder besondere Bestimmungen für den jeweiligen Beruf in anderen Verordnungen anwendbar sind.