913.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Betriebsbewilligung
Öffentliche Apotheken - Bewilligung
§ 9 Arzneimittelverordnung · Betriebsbewilligung
1. Die Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke lautet auf die fachtechnisch verantwortliche Person und auf die bezeichnete Apotheke. Sie wird im Anschluss an eine erfolgreiche Inspektion der betrieblichen und personellen Voraussetzungen erteilt.
2. Bei einem Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person oder einer örtlichen Verlegung des Betriebs verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit.
3. Wesentliche Umbauten sind der Direktion anzuzeigen.