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913.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Betäubungsmittel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Arzneimittelverordnung · Betäubungsmittel

1. Betäubungsmittel, die gemäss Bundesgesetzgebung unter Verschluss zu lagern sind, müssen durch eine Alarmanlage gesichert sein oder in einem Tresor gelagert werden.

2. In begründeten Fällen darf ein kleiner Vorrat ausserhalb eines Tresors und ohne Sicherung durch eine Alarmanlage separat und unter Verschluss aufbewahrt werden.

3. Über die Ein- und Ausgänge von Betäubungsmitteln sowie über deren aktuellen Bestand ist gemäss Bundesgesetzgebung Buch zu führen.

4. Verfallene oder nicht mehr verwendete Betäubungsmittel sind gemäss bundesrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.

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