913.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Qualitätssicherung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Arzneimittelverordnung · Qualitätssicherung
1. Alle wesentlichen Vorgänge im Umgang mit Arzneimitteln sind im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems zu regeln.
2. Die Umsetzung der qualitätssichernden Verfahren und Massnahmen ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.