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913.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung) - Qualitätssicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Arzneimittelverordnung · Qualitätssicherung

1. Alle wesentlichen Vorgänge im Umgang mit Arzneimitteln sind im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems zu regeln.

2. Die Umsetzung der qualitätssichernden Verfahren und Massnahmen ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

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